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Seit 1. Juli 2008 neues Patentgesetz in der Schweiz
Am 1. Juli 2008 trat in der Schweiz ein neues Patentgesetz in Kraft, das auch auf erteilte Patente und hängige Patentgesuche angewendet wird. Abgesehen von einer neuen Umschreibung der Patentierungsausschlüsse für bestimmte biotechnologische Verfahren und Gegenstände sind die für die Praxis wichtigsten Neuerungen:
Juli 2008 zurück Londoner Übereinkommen - keine Übersetzungen mehr nötig für Europäische Patente in der Schweiz Revision des Europäischen Patentübereinkommens Gebührenreduktion des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Januar 2007 zurück USA neu im Madrider Markensystem Seit November 2003 kann der Schutz einer Internationalen Markeneintragung auch auf die USA erstreckt werden und ein Markenschutz in den USA erfordert somit nicht mehr eine separate nationale Eintragung. Diese Vereinfachung reduziert ganz erheblich den Zeit- und Kostenaufwand für Neueintragungen, Erneuerungen und Registeraktualisierungen. Eine bereits bestehende nationale Markeneintragung in den USA sollte frühzeitig durch Schutzerstreckung einer entsprechenden Internationalen Eintragung abgelöst werden, damit die nationale Eintragung im Erneuerungszeitpunkt fallengelassen werden kann. Februar 2004 zurück Extreme
Liberalisierung des Handelsregistereintrags von Firmen ab 1. Januar 1998
Bitte beachten Sie den Grundsatz "first come, first served" und sichern Sie sich ein möglichst frühes Anmeldedatum! Selbstverständlich muss jeweils auch das Konfliktpotential gegenüber bereits bestehenden Firmen und Marken überprüft werden. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. *Dr. Adrian Zimmerli ist Marken- und Designberater in der Zürcher Patentanwaltskanzlei Zimmerli, Wagner & Partner AG zurück Globalisierung im Markenschutz 1. Internationale Markeneintragung: letzte europäische Lücke geschlossen Kürzlich ist auch noch Irland als letztes europäisches Land Mitglied des Madrider Protokolls geworden. Damit können nun alle Länder der EU über eine Internationale Markeneintragung geschützt werden und das bisherige Erfordernis kostspieliger nationaler Anmeldungen entfällt. Als Alternative zur Internationalen Eintragung bleibt aber weiterhin noch eine Eintragung im Gemeinschaftsmarkenregister (Europamarke). 2. Vor- und Nachteile gegenüber Europamarke Langfristig gesehen, dürfte eine Europamarke etwas preiswerter sein als eine Internationale Eintragung mit Schutzerstreckung auf die EU-Länder. überdies bleibt eine Europamarke in der gesamten EU rechtsbeständig, auch wenn ein Markengebrauch nur in einem einzigen EU-Land erfolgt. Für einen Markenschutz in Westeuropa ist langfristig daher eine Europamarke empfehlenswert. Allerdings kann der Schutzaufbau einer Europamarke wesentlich höhere Kosten nach sich ziehen, zumal ein unüberwindbares Hindernis in nur einem EU-Land die gesamte Europamarke zum Scheitern bringen würde. Im Gegensatz dazu erlaubt eine Internationale Eintragung einen länderweise individuellen Schutzaufbau. Zudem kann mit einer Internationalen Eintragung ein Markenschutz nicht nur in allen west- und osteuropäischen Ländern, sondern auch in wichtigen asiatischen Ländern (z.B. China, Japan, Singapur, etc.) sowie in Australien angestrebt werden. Selbst im Falle eines bloss westeuropäischen Schutzbedarfs empfehlen wir daher in der Regel, zunächst den Schutz über eine Internationale Eintragung sicherzustellen und erst danach die betreffenden Länder durch eine Europamarke abzulösen. 3. Weitere Entwicklung der Internationalen Markeneintragung Es ist in Zukunft damit zu rechnen, dass laufend weitere wichtige Länder beitreten werden. Im Gespräch ist sogar ein Beitritt der USA. Geplant ist überdies, dass auch die Europamarke in einer Internationalen Eintragung integriert werden kann und damit nicht mehr gesondert zur Erneuerung gelangen muss. Nur ganz vereinzelt sind bisher Mitgliedsländer ausgetreten, letztmals Tunesien im Jahre 1988. In solchen Fällen müssen natürlich wieder nationale Anmeldungen eingereicht werden, um den Schutz im betreffenden Land aufrechtzuerhalten. 4. Handlungsbedarf a) Sobald eine Vermarktung im Ausland geplant ist, sollte möglichst frühzeitig der Markenschutz über eine Internationale Eintragung aufgebaut werden. Selbstverständlich kann der Schutzausbau länderweise in Etappen erfolgen. b) Falls in Zukunft eine Europamarke geplant ist, sollte als Sofortmassnahme die Internationale Markeneintragung auf Irland erstreckt werden, um möglichst unverzüglich diese Schutzlücke zu schliessen. September 2001 zurück |