Einige unserer bisherigen Publikationen

Seit 1. Juli 2008 neues Patentgesetz in der Schweiz

Londoner Übereinkommen - keine Übersetzungen mehr nötig für Europäische Patente in der Schweiz

Revision des Europäischen Patentübereinkommens

Gebührenreduktion des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

USA neu im Madrider Markensystem

Extreme Liberalisierung des Handelsregistereintrags von Firmen

Globalisierung im Markenschutz



















































Seit 1. Juli 2008 neues Patentgesetz in der Schweiz

Am 1. Juli 2008 trat in der Schweiz ein neues Patentgesetz in Kraft, das auch auf erteilte Patente und hängige Patentgesuche angewendet wird. Abgesehen von einer neuen Umschreibung der Patentierungsausschlüsse für bestimmte biotechnologische Verfahren und Gegenstände sind die für die Praxis wichtigsten Neuerungen:

Patentgesuche werden kurz nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Anmelde- oder Prioritätstag - auf Antrag des Anmelders auch früher - veröffentlicht.
Gegen die Erteilung eines Patents kann bis zum Ablauf von neun Monaten Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass beanspruchte Gegenstände grundsätzlich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, z.B. weil sie ein ausgeschlossenes biotechnologisches Verfahren wie etwa das Klonen von menschlichen Wesen betreffen.
Die nationale Phase einer PCT-Anmeldung kann bis 30 Monate ab Anmelde- oder Prioritätstag eingeleitet werden.

Juli 2008

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Londoner Übereinkommen - keine Übersetzungen mehr nötig für Europäische Patente in der Schweiz

Am 01.05.2008 tritt das Londoner Übereinkommen in Kraft. Damit entfällt in der Schweiz für Europäische Patente mit Verfahrenssprache Englisch die Notwendigkeit, eine deutsche, französische oder italienische Übersetzung einzureichen. Dies gilt für alle Patente mit Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung am 01.02.2008 oder später.

Februar 2008

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Revision des Europäischen Patentübereinkommens

Am 13.12.2007 ist mit dem EPUe 2000 eine recht weitgehend revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Neben vielen eher technischen, nur für den Spezialisten wichtigen Änderungen gibt es auch Neuerungen, die auch für den Anmelder von Interesse sind. So bietet ein Beschränkungs- und Widerrufsverfahren die Möglichkeit, Stand der Technik, der nach der Erteilung gefunden wurde, zu berücksichtigen und das Patent in einem zentralen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuschränken, wenn es in der erteilten Fassung nicht haltbar erscheint. Entscheidungen von Beschwerdekammern sind nun grundsätzlich durch Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer anfechtbar. Die Bedingungen dafür sind allerdings eng gefasst und es ist nicht anzunehmen, dass diese Neuerung eine grössere praktische Bedeutung erlangen wird.

Januar 2008

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Gebührenreduktion des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Erfreulicherweise sind ein grosser Teil der Gebühren, insbesondere im Bereich der Marken, reduziert oder sogar beseitigt und damit einem ausländischen Durchschnittswert angenähert worden.

Januar 2007



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USA neu im Madrider Markensystem

Seit November 2003 kann der Schutz einer Internationalen Markeneintragung auch auf die USA erstreckt werden und ein Markenschutz in den USA erfordert somit nicht mehr eine separate nationale Eintragung. Diese Vereinfachung reduziert ganz erheblich den Zeit- und Kostenaufwand für Neueintragungen, Erneuerungen und Registeraktualisierungen.

Eine bereits bestehende nationale Markeneintragung in den USA sollte frühzeitig durch Schutzerstreckung einer entsprechenden Internationalen Eintragung abgelöst werden, damit die nationale Eintragung im Erneuerungszeitpunkt fallengelassen werden kann.

Februar 2004

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Extreme Liberalisierung des Handelsregistereintrags von Firmen ab 1. Januar 1998

Dr. Adrian Zimmerli*

Ein kürzliches Gespräch mit dem Eidgenössischen Handelsregisteramt hat ergeben, dass ab nächstes Jahr praktisch alles, was nicht täuschend wirkt, als Firmenname eingetragen werden kann, d.h. nicht nur geographische und werbende Angaben (oder sogar Slogans) sondern auch Sachbezeichnungen! Die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind noch völlig unklar. Bisherige Publikationen haben dies zweifellos ungenügend zum Ausdruck gebracht.

Als Firmenname denkbar werden neuerdings zum Beispiel:

Zürich Treuhand AG EURONET SA
Swiss Topline AG We Work Harder Ltd.
etc.

Bitte beachten Sie den Grundsatz "first come, first served" und sichern Sie sich ein möglichst frühes Anmeldedatum! Selbstverständlich muss jeweils auch das Konfliktpotential gegenüber bereits bestehenden Firmen und Marken überprüft werden.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

*Dr. Adrian Zimmerli ist Marken- und Designberater in der Zürcher Patentanwaltskanzlei Zimmerli, Wagner & Partner AG

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Globalisierung im Markenschutz

1. Internationale Markeneintragung: letzte europäische Lücke geschlossen

Kürzlich ist auch noch Irland als letztes europäisches Land Mitglied des Madrider Protokolls geworden. Damit können nun alle Länder der EU über eine Internationale Markeneintragung geschützt werden und das bisherige Erfordernis kostspieliger nationaler Anmeldungen entfällt. Als Alternative zur Internationalen Eintragung bleibt aber weiterhin noch eine Eintragung im Gemeinschaftsmarkenregister (Europamarke).

2. Vor- und Nachteile gegenüber Europamarke

Langfristig gesehen, dürfte eine Europamarke etwas preiswerter sein als eine Internationale Eintragung mit Schutzerstreckung auf die EU-Länder. überdies bleibt eine Europamarke in der gesamten EU rechtsbeständig, auch wenn ein Markengebrauch nur in einem einzigen EU-Land erfolgt. Für einen Markenschutz in Westeuropa ist langfristig daher eine Europamarke empfehlenswert.

Allerdings kann der Schutzaufbau einer Europamarke wesentlich höhere Kosten nach sich ziehen, zumal ein unüberwindbares Hindernis in nur einem EU-Land die gesamte Europamarke zum Scheitern bringen würde.

Im Gegensatz dazu erlaubt eine Internationale Eintragung einen länderweise individuellen Schutzaufbau. Zudem kann mit einer Internationalen Eintragung ein Markenschutz nicht nur in allen west- und osteuropäischen Ländern, sondern auch in wichtigen asiatischen Ländern (z.B. China, Japan, Singapur, etc.) sowie in Australien angestrebt werden. Selbst im Falle eines bloss westeuropäischen Schutzbedarfs empfehlen wir daher in der Regel, zunächst den Schutz über eine Internationale Eintragung sicherzustellen und erst danach die betreffenden Länder durch eine Europamarke abzulösen.

3. Weitere Entwicklung der Internationalen Markeneintragung

Es ist in Zukunft damit zu rechnen, dass laufend weitere wichtige Länder beitreten werden. Im Gespräch ist sogar ein Beitritt der USA. Geplant ist überdies, dass auch die Europamarke in einer Internationalen Eintragung integriert werden kann und damit nicht mehr gesondert zur Erneuerung gelangen muss.

Nur ganz vereinzelt sind bisher Mitgliedsländer ausgetreten, letztmals Tunesien im Jahre 1988. In solchen Fällen müssen natürlich wieder nationale Anmeldungen eingereicht werden, um den Schutz im betreffenden Land aufrechtzuerhalten.

4. Handlungsbedarf

a) Sobald eine Vermarktung im Ausland geplant ist, sollte möglichst frühzeitig der Markenschutz über eine Internationale Eintragung aufgebaut werden. Selbstverständlich kann der Schutzausbau länderweise in Etappen erfolgen.

b) Falls in Zukunft eine Europamarke geplant ist, sollte als Sofortmassnahme die Internationale Markeneintragung auf Irland erstreckt werden, um möglichst unverzüglich diese Schutzlücke zu schliessen.

September 2001

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